Betriebe gewerblicher Art;
Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab dem 01.07.2002
RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.12.2002
– S 7280 – 45 – V A 4
Betriebe
gewerblicher Art des Landes NRW, die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer
in den Verkehr bringen, sind nach § 14 Abs.1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
verpflichtet, ab dem 01.07.2002 in solchen Rechnungen die ihnen von ihrem
Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
Einzelheiten
regelt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.06.2002 – IV B
7 – S 7280 - 151/02, das im Bundessteuerblatt 2002, Teil I, Seite 660,
veröffentlicht ist.
Ich
bitte in Ihrem Geschäftsbereich sicherzustellen, dass jeder Betrieb
gewerblicher Art die gesetzliche Verpflichtung des § 14 Abs. 1a UStG beachtet.
MBl. NRW. 2003 S. 178